Arbeitskreis Israel/Palästina e.V. Bonn
- Satzung -
Satzung des Arbeitskreises Israel/Palästina e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Israel/Palästina".
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach dem Eintrag den Zusatz "e.V." führen.
1.2Der Sitz des Vereins ist Bonn.
1.3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1.Der Arbeitskreis Israel/ Palästina e.V. führt als eingetragener Verein die Arbeit des Arbeitskreises Israel/Palästina fort, der im Juni 2001 von Vertreterinnen und Vertretern verschiedener in Bonn und in der Region angesiedelter Friedensgruppen und von Einzelpersonen gegründet wurde.
2.2Die Vereinsmitglieder wollen ihre Kenntnisse über Ursachen und Lösungsmöglichkeiten des Nahost-Konfliktes vertiefen und die Öffentlichkeit informieren. Dies geschieht insbesondere durch Vorträge, Diskussionsrunden, Seminare, Mahnwachen und Publikationen, auch gemeinsam mit anderen Veranstaltern. Der Verein setzt sich für die Verwirklichung des Völkerrechts und der Menschenrechte als Voraussetzung für dauerhaften Frieden und Völkerverständigung ein. Er orientiert sich an den Grundsätzen und Zielen der Vereinten Nationen. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit deutschen, palästinensischen und israelischen Menschenrechts- und Friedensgruppen. Seine besondere Aufmerksamkeit gilt dem Friedensengagement von Frauen.
2.3Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1Mitglieder des Vereins können Personen und Vereinigungen werden, die die Vereinsziele bejahen und bereit sind, zu ihrer Erfüllung beizutragen. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand.
3.2Ein Ausscheiden aus dem Verein ist jederzeit möglich. Es muss schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig.
Ein Mitglied kann nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinszwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht.

§ 4 Organe
4.1Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
5.1Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Fristgemäße Einladungen per Email sind gültig.
5.2Der Vorstand erstattet der Jahresmitgliederversammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr.
Das mit der Rechnungsführung beauftragte Vorstandsmitglied erstellt für das abgeschlossene Geschäftsjahr einen Finanzbericht über Einnahmen und Ausgaben. Diesen legt es bei der Jahresmitgliederversammlung dar und gibt den Jahresabschluss bekannt.

Der Jahresabschluss wird durch zwei Rechnungsprüfer/innen geprüft, die jeweils auf ein Jahr zu wählen sind.
5.3Die Gründungsversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr.
Die folgenden Mitgliederversammlungen wählen den Vorstand auf zwei Jahre. Unmittelbare Wiederwahl ist zweimal möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln in seiner Funktion gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern wird die Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen.
5.4Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Stimmendelegation an Mitglieder ist möglich. Sie muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Jedes Mitglied kann maximal drei Stimmen wahrnehmen.

§ 6 Der Vorstand
6.1Der Verein wird geleitet und vertreten durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden. Eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt die Rechnungsführung.
6.2Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden.
6.3Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
6.4Vorstand im Sinne des & 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Arbeitskreis wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser drei Personen gemeinsam vertreten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1Der Jahresbeitrag im Jahr der Gründung wird festgesetzt auf 25.- € für Einzelmitglieder und 40,- € für Vereinigungen. Danach legt die Mitgliederversammlung die Mitgliedsbeiträge fest. Der Vorstand kann auf Antrag Ermäßigungen beschließen.

§ 8 Aufgaben und Arbeitsweisen
8.1Die Aufgaben, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben, werden von möglichst vielen Mitgliedern mitgetragen.
8.2Der Verein tritt, auch gemeinsam mit anderen Veranstaltern, u.a. mit Vorträgen, Diskussionsrunden, Seminaren, Mahnwachen und Publikationen an die Öffentlichkeit.
8.3Es gibt regelmäßige Arbeitstreffen. Sie sind auch für am Thema interessierte Nichtmitglieder offen.

§ 9 Änderungen der Satzung
9.1Satzungsänderungen werden von der ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen. Änderungsvorschläge werden in der Einladung mitgeteilt.

§ 10 Auflösung der Vereinigung
10.1Zur Auflösung des Arbeitskreises Israel/ Palästina als e.V. bedarf es der Zustimmung von Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
10.2Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein "Freunde von Neve Shalom/ Wahat al Salam e.V.", Sonnenrain 30, 53757 Sankt Augustin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Webmaster: Datum: 15.10.05